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Brief für Unternehmer und Freiberufler des Monats April 2013


Sehr geehrte Damen und Herren,


der Ihnen nun vorliegende Brief möchte Sie über wesentliche vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren und Ihnen Anlass bieten, auch bestehende Sachverhalte zu überprüfen.

Bitte lesen Sie im Einzelnen:


Inhalt

1.

Kfz-Nutzung: BFH hält an Bruttolistenpreis fest

2.

Vorsicht bei Betrug mit Umsatzsteueridentifikationsnummern

3.

Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Teilvermögen

4.

Unmittelbarer Gesellschafterwechsel im Grunderwerbsteuerrecht

5.

Geschäftsführer-Gehalt kann verdeckte Gewinnausschüttung sein, wenn Beirat darüber entscheidet

6.

Zahlung von Differenzbeträgen bei verzögerter Verschmelzung

7.

Haftung eines Geschäftsführers bei Schwarzlohnzahlung

8.

Zur Mängelgewährleistung bei Schwarzgeldabrede

9

Vorsteuervergütung: Neue Länderlisten

10.

Wer ist Schuldner der Grunderwerbsteuer?

11.

Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei einer KG

12.

Zuweisung des Vorsteuerabzugsrechts an den Organträger

13.

Keine Einkommensteuer auf Zahlung wegen vor Erbfalleintritt erklärter Verzichte

14.

Erbschaftsteuerliche Lohnsummenregelung bei Beteiligungen

15.

Höhe des Erwerbs bei Verzicht auf Vorbehaltsnießbrauch an GmbH-Anteil

16.

Vorweggenommenen Erbfolge: Abzug von Versorgungsleistungen

17.

Vergünstigtes Jobticket bedeutet geldwerten Vorteil

18.

Wann ist der Beitritt des Aufsichtsrats-Mitglieds bei Rechtsstreiten der AG zulässig?

19.

Verletzung in der Raucherpause ist kein Arbeitsunfall

20.

Keine fristlose Kündigung durch Arbeitnehmer ohne Abmahnung

21.

Entfernungspauschale bei Dreiecksfahrten

22.

Arbeitslohn bei Betriebsveranstaltungen: 110 Euro-Grenze bleibt (noch)

23.

Zufluss und Bewertung bei Verwertung von Aktienoptionen

24.

Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts

25.

Wer trägt Beweislast bei Ansprüchen gegen GmbH-Geschäftsführer?

26.

Wann ist Heilmittelwerbung zulässig?

27.

Gemeinkosten bei der Rückstellungsbildung?




1. Kfz-Nutzung: BFH hält an Bruttolistenpreis fest

Kernaussage
Die private Nutzung betrieblicher Kfz unterliegt der Ertrags- und Umsatzbesteuerung. Zur Ermittlung der auf die private Nutzung entfallenden Steuern wird regelmäßig die 1 %-Methode eingesetzt. Als Bemessungsgrundlage dient hier der Bruttolistenpreis.

Sachverhalt
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte die 1 %-Methode wiederholt als zulässige Pauschalierung qualifiziert, auch dann, wenn sie definitiv zu einer Überbesteuerung führt, z. B. häufig bei Gebrauchtfahrzeugen. Das Finanzgericht Niedersachsen hatte kürzlich jedoch Zweifel, ob der Ansatz des Bruttolistenpreises noch verfassungsgemäß ist. Denn der Bruttolistenpreis entspricht aufgrund der branchenüblichen Rabatte kaum noch den tatsächlichen Kaufpreisen.

Entscheidung
Der BFH teilt die Zweifel des Finanzgerichts nicht, sondern behält seine bisherige Rechtsprechung unverändert bei. Demnach ist der Bruttolistenpreis der 1 %-Methode als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.

Konsequenz
Es bleibt alles beim Alten. Wem die 1 %-Methode nicht passt, dem steht es frei, ein Fahrtenbuch zu führen. Der BFH bleibt hart, auch wenn die Fahrtenbuchmethode in der Praxis für viele Betroffenen keine wirkliche Alternative darstellt, da sie wesentlich aufwendiger ist und kleinste Mängel beim Fahrtenbuch zur Nicht-Anerkennung und damit wieder zur Anwendung der 1 %-Methode führen. Unabhängig davon, dass die 1 %-Methode durchaus auch günstiger sein kann als die Fahrtenbuchmethode, wird in der Praxis häufig übersehen, dass es auch Alternativen gibt. So setzt die Anwendung der 1 %-Methode voraus, dass das Kfz zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Ist die Nutzung geringer (z. B. 40 %) unterliegen die Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, der Versteuerung. Dies kann wesentlich günstiger sein als die Anwendung der 1 %-Methode bei einer betrieblichen Nutzung von über 50 %. Zwar bedarf es auch hier eines Nachweises der angenommene Nutzung, es muss jedoch nicht zwingend ein Fahrtenbuch sein. Übersehen wird auch regelmäßig, dass für umsatzsteuerliche Zwecke die private Nutzung auch geschätzt werden kann, z. B. weil kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. Fehlen geeignete Unterlagen für eine Schätzung, so unterstellt die Finanzverwaltung eine private Nutzung von mindestens 50 %. Die umsatzsteuerliche Belastung kann so häufig erheblich verringert werden, z B. wenn ertragsteuerlich die Kostendeckelung greift.

2. Vorsicht bei Betrug mit Umsatzsteueridentifikationsnummern

Kernaussage
Die Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IDNr.) ist ein zentrales Element der steuerlichen Erfassung des innergemeinschaftlichen Liefer- und Leistungsverkehrs. Dreiste Betrüger versuchen immer öfter, aus der Bedeutung der USt-IDNr. für die Unternehmen Profit zu schlagen.

Warnung des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt)
Das Bundeszentralamtes für Steuern warnt vor Betrügern, die eine kostenpflichtige Registrierung von USt-IDNr. anbieten. Die Betrüger wenden sich mit Schreiben an die Unternehmen, die vorgaukeln, von EU-Behörden zu stammen. Z. B. werden Schreiben unter dem Namen "Europäisches Zentralregister zur Erfassung und Veröffentlichung von Umsatzsteueridentifikationsnummern" versendet. Sie bieten die Registrierung, Erfassung und Veröffentlichung der USt-IDNr. an. Unternehmer, die auf die Masche hereinfallen, verpflichten sich, mindestens in den beiden kommenden Jahren jeweils 890 EUR zu zahlen.

Konsequenz
USt-IDNr. werden ausschließlich vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben und zwar ohne Gebühren. Eine zusätzliche Registrierung ist weder vorgesehen noch sinnvoll. Eine Veröffentlichung ist sogar schädlich, wenn diese wiederum von Dritten für betrügerische Zwecke missbraucht wird. Ebenso sollte die Internetplattform, auf die die Schreiben verweisen, auf keinen Fall dazu genutzt werden, um USt-IDNr. zu prüfen. Eine solche Prüfung hätte, wenn überhaupt möglich, keinerlei Wert und gefährdet die zutreffende Besteuerung. Eine qualifizierte Überprüfung der USt-IDNr. ist ausschließlich über die Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern möglich. Ob Unternehmen, die schon Opfer der Betrüger geworden sind, ihr Geld zurück bekommen, werden wohl die Gerichte entscheiden müssen. Wer dies vermeiden möchte, sollte die Schreiben direkt nach Erhalt dem Reißwolf anvertrauen. Aus Sicht der Unternehmen wäre es zu begrüßen, die Betrüger aus dem Verkehr zu ziehen. Denn die Unsicherheit der Unternehmen im Hinblick auf den Waren- und Dienstleistungsverkehr in der EU ist schon groß genug.

3. Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Teilvermögen

Kernaussage
Die Veräußerung eines Unternehmens im Ganzen an einen Unternehmer, der dieses fortführt, ist nicht umsatzsteuerbar. Hiervon abzugrenzen ist die Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter, die grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegt. Für die Praxis ist diese Abgrenzung häufig schwierig. Fehler diesbezüglich ziehen Steuernachzahlungen nach sich.

Sachverhalt
Eine GmbH betrieb eine Klinik zur Behandlung von Gefäßerkrankungen und zur Durchführung von Laseroperationen. Sie veräußerte ihr Anlagevermögen bis auf wenige Geräte (u. a. ein Farbstofflaser) an einen ihrer Anteilseigner, einen Arzt. Dieser übernahm auch die Konzession und trat in die Arbeitsverhältnisse sowie den Mietvertrag ein. Der Arzt betrieb mit den erworbenen Wirtschaftsgütern eine Klinik für Venenmedizin. Die GmbH führte ihre unternehmerische Tätigkeit an anderer Stelle fort. Das Finanzamt verweigerte die Anerkennung einer Geschäftsveräußerung im Ganzen, da nicht das komplette Anlagevermögen veräußert wurde und die GmbH zudem noch ihr Unternehmen fortführte.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Auffassung des Finanzamtes zurück. Demnach ist für die Annahme einer Geschäftsveräußerung im Ganzen entscheidend, dass die übertragenen Wirtschaftsgüter es dem Erwerber ermöglichen, die bisher vom Veräußerer ausgeübt Tätigkeit zumindest in ähnlicher Form fortzuführen. Eine Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen ist hingegen nicht erforderlich.

Konsequenzen
Die Auffassung des BFH beruht auf der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL), die auch die Übertragung von Teilvermögen begünstigt sowie der zugehörigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Danach kann ein Teilvermögen in diesem Sinne auch vorliegen, wenn dieses aus einem größeren Unternehmen abgespalten wird. Wichtig ist nur, dass aus Sicht des Erwerbers, eine Fortführung der Tätigkeit dieses Unternehmensteils (im Fall: "Unternehmensteil Venenmedizin") möglich ist. Sofern diese Möglichkeit besteht, ist es auch nicht notwendig, dass der Veräußerer seine unternehmerische Tätigkeit einstellt. Der BFH verweist insofern zu Recht nochmals darauf, dass diese aus dem Ertragsteuerrecht abgeleitete Auffassung in der Umsatzsteuer nichts zu suchen hat. Der BFH hat auch keine Bedenken, dass aus einem Unternehmen mehrere Teilvermögen nicht steuerbar übertragen werden können. In der Praxis wird das Urteil dazu führen, dass wesentlich häufiger Geschäftsveräußerungen im Ganzen anzunehmen sind als bisher. Auch wenn dies nicht verkehrt ist, so wird die Abgrenzung zwischen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen und einer steuerpflichtigen Veräußerung nicht einfacher werden.

4. Unmittelbarer Gesellschafterwechsel im Grunderwerbsteuerrecht

Kernaussage
Es liegt auch dann ein der Grunderwerbsteuer unterliegender Erwerbsvorgang vor, wenn ein Gesellschafter einer grundstückshaltenden Personengesellschaft seine Beteiligung auf einen neuen Gesellschafter überträgt und dieser die Beteiligung treuhänderisch für den früheren Gesellschafter hält.

Sachverhalt
An der klagenden GmbH & Co. KG waren 2 Kommanditisten zu je 50 % beteiligt. Die GmbH & Co. KG kaufte 2004 diverse Grundstücke. Nach dem Eigentumsübergang trat einer der Kommanditisten seinen Kommanditanteil an die Ehefrau des anderen ab. Dieser wiederum tat im März 2006 das gleiche. Nach einem Treuhandvertrag sollte die Ehefrau den Kommanditanteil treuhänderisch für ihren Ehemann halten und nach seinen Weisungen handeln. Das Finanzamt erließ im Jahr 2007 einen Feststellungsbescheid, wonach aufgrund des vollständigen Gesellschafterwechsels Grunderwerbsteuer in voller Höhe anfalle. Hiergegen klagte die GmbH & Co. KG vor dem Finanzgericht. Unter anderem aufgrund verfahrensrechtlicher Mängel musste in letzter Instanz der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden.

Entscheidung
Der BFH entschied, dass beide Übertragungsvorgänge der Grunderwerbsteuer unterliegen, weil jeweils ein unmittelbarer Gesellschafterwechsel vorlag. Ein solcher ist auch dann gegeben, wenn ein Gesellschafter der GmbH & Co. KG seine Beteiligung auf seinen Ehegatten überträgt und dieser als Treuhänder fungiert. Wenn sich innerhalb von 5 Jahren der Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft mit Grundstücken zu mindestens 95 % ändert, fällt nach dem Gesetz Grunderwerbsteuer an. Dies war hier der Fall, da zivilrechtlich - was entscheidend war - die Ehefrau alleinige Gesellschafterin wurde. Eine Ehe allein führt nicht zur Verneinung eines grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerbsvorgangs. Vielmehr ist die Ehe nur im Rahmen der Steuervergünstigungen zu berücksichtigen. Hier wird aufgrund der hälftigen Übertragung der Anteile an die Ehefrau daher nur 50 % der Grunderwerbsteuer erhoben. Dies führt im Ergebnis dazu, dass für die Übertragung des Kommanditisten an seine Ehefrau keine Grunderwerbsteuer erhoben wird.

Konsequenz
Durch die Treuhandkonstruktion wurde hier erreicht, dass wirtschaftlich gesehen nicht mehr als 95 % der Anteile an die Ehefrau übertragen wurden, sondern nur 50 %. Dadurch konnte allerdings der grunderwerbsteuerpflichtige Erwerbsvorgang nicht umgangen werden, da die zivilrechtliche Beurteilung entscheidend ist.

5. Geschäftsführer-Gehalt kann verdeckte Gewinnausschüttung sein, wenn Beirat darüber entscheidet

Kernaussage
Bezüge der Geschäftsführer einer GmbH können auch dann zu verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) führen, wenn die Ausgestaltung der Anstellungsverträge einem Beirat übertragen wurde.

Sachverhalt
Die klagende GmbH & Co. KG ist alleinige Gesellschafterin einer GmbH. Sämtliche Kommanditisten der Klägerin sind Kinder der 3 Geschäftsführer dieser GmbH. Nach der Satzung der GmbH obliegt es dem aus familien- und gesellschaftsfremden Personen besetzten Beirat, die Höhe der Geschäftsführervergütung festzulegen. Im Rahmen einer Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Schluss, dass den Geschäftsführern im Prüfungszeitraum weit über der Angemessenheitsgrenze liegende Gehälter gezahlt worden seien. Als noch angemessen gelte je Geschäftsführer das 2,6fache des durchschnittlichen Jahresgehalts der Prokuristen. Die übersteigenden Beträge seien als vGA an die Klägerin als Gesellschafterin, deren Kommanditisten die Kinder der Geschäftsführer der GmbH seien, zu behandeln und würden den steuerlichen Gewinn der Klägerin erhöhen. Nach dem erfolglosen Einspruch klagte die GmbH & Co. KG vor dem Finanzgericht (FG).

Entscheidung
Das FG wies die Klage ab, lies aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zu. Das FG bejahte eine vGA, denn die GmbH hat ihrem Gesellschafter, der Klägerin, außerhalb der gesellschaftsvertraglichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zugewendet, der seine Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat. Die Geschäftsführervergütung war teilweise unangemessen hoch und hält einem Fremdvergleich nicht stand. Mangels Fremdgeschäftsführer war ein interner Fremdvergleich nicht möglich. Ein externer Fremdvergleich anhand einer Gehaltsstrukturuntersuchung kam zu einer zu hohen Vergütung. Trotz der Zwischenschaltung eines Beirats war die zu hohe Vergütung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Zunächst ist der Beirat, anders als der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft, bei einer GmbH nicht gesetzlich vorgeschrieben und kann jederzeit durch die Gesellschafter abgeschafft, ausgetauscht oder in seinen Aufgaben beschränkt werden. Damit stellt der Beirat hier kein neutrales Gegengewicht zu den die GmbH gemeinsam beherrschenden Familienstämmen dar.

Konsequenz
Überhöhte GmbH-Geschäftsführervergütungen sind häufig ein Streitpunkt mit dem Finanzamt. Die Entscheidung verdeutlicht, dass durch die bloße Zwischenschaltung eines Beirats keine überhöhten Vergütungen durchgesetzt werden können.

6. Zahlung von Differenzbeträgen bei verzögerter Verschmelzung

Kernaussage
Wenn sich die Eintragung der Verschmelzung zweier Unternehmen verzögert, können die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers vom übernehmenden Rechtsträger nicht einen dem Umtauschverhältnis entsprechenden Teil der vom übernehmenden Rechtsträger an seine Aktionäre ausgeschütteten Dividende für ein Geschäftsjahr verlangen, für das sie aufgrund der Vereinbarung eines variablen Zeitpunkts der Gewinnberechtigung im Verschmelzungsvertrag nicht gewinnbezugsberechtigt waren.

Sachverhalt
Die Kläger waren Aktionäre der T-AG. Ende 2005 beschlossen die Aktionäre der T-AG, von deren Anteilen die Z-AG 75 % hielt, die Verschmelzung auf die Z-AG. Nach dem Verschmelzungsvertrag sollten die von der Z-AG zu gewährenden Aktien ab dem 1.1.2005 gewinnbezugsberechtigt sein. Jedoch war als Ausnahmeregelung auch vertraglich festgeschrieben, dass die neuen Aktien der Z-AG erst ab dem 1.1.2006 gewinnbezugsberechtigt sein sollten, falls die Verschmelzung erst im Jahr 2006 nach der Hauptversammlung der Z-AG in das Handelsregister eingetragen werden sollte. Die Verschmelzung wurde am 6.6.2006 in das Handelsregister eingetragen. Im Spruchverfahren machten die Aktionäre erfolglos geltend, dass wegen einer ungleichen Dividendenausschüttung bezogen auf Alt- und Neuaktionäre eine Korrektur der Unternehmenswerte zugunsten der Altaktionäre erfolgen müsse. Mit der Klage zum Bundesgerichtshof (BGH) verlangen die Altaktionäre, so gestellt zu werden, als ob sie schon bei der Dividendenausschüttung 2005 Aktionäre der Z-AG gewesen wären.

Entscheidung
Der BGH entschied, dass die Aktionäre keinen Zahlungsanspruch gegen die Z-AG für das Jahr 2005 haben. Beim Entstehen des Dividendenanspruchs für 2005 durch den Gewinnverwendungsbeschluss auf der Hauptversammlung der Z-AG im Jahr 2006 waren die Kläger noch keine Aktionäre der Z-AG. Aus der Ausnahmeregelung im Verschmelzungsvertrag folgt, dass die Kläger auch für das Jahr 2005 noch nicht wie Aktionäre der Z-AG gestellt werden müssen. Die Ausnahmeregelung war auch nicht nichtig, da variable Gewinnbezugsregelungen vertraglich möglich und praktikabel sind. Schließlich bestand auch kein Schadensersatzanspruch.

Konsequenz
Aufgrund des variablen Zeitpunkts der Gewinnbezugsberechtigung im Verschmelzungsvertrag konnten die klagenden Aktionäre hier nicht mit dem Argument einer verzögerten Verschmelzung obsiegen.

7. Haftung eines Geschäftsführers bei Schwarzlohnzahlung

Kernaussage
Wenn ein GmbH-Geschäftsführer Schwarzlöhne an die Arbeitnehmer der von ihm geführten GmbH auszahlt, um die entsprechenden Lohnsteuerbeträge dauerhaft zu entziehen, liegt eine vorsätzliche Steuerhinterziehung vor. Der Geschäftsführer kann dann für die Beträge als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden.

Sachverhalt
Der klagende GmbH-Geschäftsführer war einer von 2 Gesellschaftern und alleiniger Geschäftsführer der GmbH. Im Zuge von Ermittlungen wegen des Verdachts der Lohnsteuerverkürzung stellte das Finanzamt fest, dass die GmbH in den Jahren 2005 und 2006 auf ihren Baustellen eine unbekannte Anzahl von Personen beschäftigte, ohne Sozialversicherung und Lohnsteuer abzuführen. Daraufhin schätzte das Finanzamt die Lohnsteuerbeträge und erließ gegen die GmbH als Arbeitgeberin einen Haftungsbescheid. Später nahm das Finanzamt den GmbH-Geschäftsführer wegen eines Betrags von 71.944 EUR in Haftung. Hiergegen klagt der GmbH-Geschäftsführer vor dem Finanzgericht (FG).

Entscheidung
Das FG wie die Klage ab. Der klagende GmbH-Geschäftsführer wurde zu Recht für die Schulden der GmbH in Anspruch genommen. Der GmbH-Geschäftsführer haftet als gesetzlicher Vertreter, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden. Außerdem kann der GmbH-Geschäftsführer als Steuerhinterzieher in Haftung genommen werden, wenn er durch unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben in abzugebenden Steueranmeldungen oder -erklärungen für die von ihm vertretene GmbH nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Eine vorsätzliche haftungsbegründende Steuerhinterziehung liegt stets vor, wenn der Geschäftsführer, wie vorliegend, Schwarzlöhne an die Arbeitnehmer der von ihm geführten GmbH auszahlt, um die entsprechenden Lohnsteuerbeträge dauerhaft zu entziehen. In Folge der berechtigen Inanspruchnahme des Geschäftsführers können die hinterzogenen Beträge geschätzt werden. Die Inanspruchnahme ist nicht ermessensfehlerhaft. Zwar kommen als Lohnsteuerschuldner auch die Arbeitnehmer in Frage. Jedoch bestand eine große Zahl von betroffenen Arbeitnehmern und teilweise waren die Namen nicht bekannt. Hinzu kam, dass das Ermessen hier vorgeprägt war, da der Geschäftsführer auch selbst seine Pflichten vorsätzlich verletzte und nicht nur aufgrund seiner Vertretereigenschaft in Anspruch genommen wurde.

Konsequenz
Für den GmbH-Geschäftsführer ist es extrem riskant, seinen steuerlichen Pflichten nicht nachzukommen.

8. Zur Mängelgewährleistung bei Schwarzgeldabrede

Kernaussage
Bei der Vereinbarung von Handwerksleistungen ohne Rechnung (Schwarzgeldabrede) ist der gesamte Vertrag nichtig und es können keine Mängelgewährleistungsrechte geltend gemacht werden.

Sachverhalt
Die Parteien schlossen einen Werkvertrag über Pflasterarbeiten. Der Beklagte sollte für 1.800 EUR eine ca. 170 qm große Grundstückseinfahrt pflastern, jedoch ohne Rechnung. Die Grundstückseinfahrt der Klägerin sollte den Belastungen durch das Befahren eines Lkw standhalten. Kurz nach Abschluss der Arbeiten traten Unebenheiten auf, die auch nicht durch eine Nachbearbeitung mit einem Rüttler durch den Beklagten beseitigt werden konnten. Nach den Feststellungen des Sachverständigen hatte der Beklagte die Sandschicht unter den Pflastersteinen zu dick aufgetragen. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Erstattung der Kosten für die Beseitigung der Unebenheiten in Höhe von 6.000 EUR.

Entscheidung
Nachdem die Klägerin in der ersten Instanz gewonnen hatte, wies das Oberlandesgericht (OLG) die Klage ab, ließ aber die Revision zu. Nach dem OLG kann die Klägerin keine Gewährleistungsrechte geltend machen, da der Vertrag insgesamt nichtig ist. Dies folgt aus der neu geschaffenen Regelung im Schwarzarbeitsgesetz (§ 1 Abs. 2). Hiergegen verstößt, wer eine Schwarzgeldabrede trifft, also vereinbart, dass die Werkleistung ohne Rechnung erbracht wird, damit der entsprechende Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht wird und ein Preisvorteil erzielt wird. Aufgrund der kompletten Nichtigkeit des Vertrags stehen der Klägerin keine Gewährleistungsansprüche zu, auch nicht aus Treu und Glauben. Denn Zweck des Schwarzarbeitsgesetzes ist es auch, dass die Vergabe von Schwarzarbeiten für den Auftraggeber mit Risiken verbunden ist. Dies wäre bei einem Gewährleistungsanspruch aus Treu und Glauben nicht der Fall.

Konsequenz
Die Entscheidung zeigt, dass sich die Beurteilung von Schwarzgeldabreden durch die gesetzlichen Verschärfungen verändert hat. Für beide Seiten ist die Schwarzgeldabrede mit erheblichen Risiken verbunden. Die frühere Rechtsprechung, nach der sich der Werkunternehmer nach Treu und Glauben nicht auf die Nichtigkeit berufen durfte, um seinen Gewährleistungspflichten zu entgehen, ist überholt. Außerdem wird der Vertrag bei Schwarzgeldabreden infolge der Gesamtnichtigkeit nicht mehr in einen nichtigen und einen wirksamen Teil künstlich aufgespalten.

9. Vorsteuervergütung: Neue Länderlisten

Kernaussage
Unternehmen, die im Ausland ansässig sind und nicht verpflichtet sind, in Deutschland Voranmeldungen abzugeben, können sich die in Deutschland gezahlte Vorsteuer ggf. vergüten lassen. Unternehmen aus Mitgliedsstaaten der EU steht dieses Recht grundsätzlich zu. Bei Unternehmen aus anderen Ländern (Drittstaaten) setzt dies jedoch voraus, dass in diesen Ländern entweder deutschen Unternehmen ein vergleichbares Recht zugestanden wird ("wie Du mir, so ich Dir") oder keine Umsatzsteuer erhoben wird.

Neue Verwaltungsanweisung
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun die Länderlisten aktualisiert, aus denen hervorgeht, welche Drittstaaten zur Vergütung der Vorsteuer in Deutschland berechtigt sind und welche nicht.

Konsequenzen
Unternehmen aus Drittstaaten können anhand der Listen überprüfen, ob ihnen Vorsteuer in Deutschland vergütet wird. Ist dies der Fall, so muss ein entsprechender Antrag bis zum 30.6. des Folgejahres gestellt werden. Besteht mangels Gegenseitigkeit nicht die Möglichkeit, die Vorsteuer zu vergüten, kann diese nur im allgemeinen Besteuerungsverfahren geltend gemacht werden. Hierzu ist es aber nötig, dass das Unternehmen steuerpflichtige Umsätze in Deutschland erbringt und hierfür auch selbst Steuerschuldner ist.

10. Wer ist Schuldner der Grunderwerbsteuer?

Kernaussage
Je nachdem, welcher grunderwerbsteuerliche Tatbestand erfüllt ist, kann es einen oder mehrere Steuerschuldner geben. Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat nun eine für die Praxis interessante Hilfestellung in Gestalt des Erlasses vom 18.12.2012 veröffentlicht. In der Verfügung sind den 3 Kategorien "mindestens 2 Steuerschuldner", "lediglich ein Steuerschuldner" sowie "Sonderfälle" die entsprechenden gesetzlichen Tatbestände zugeordnet.

Wesentlicher Inhalt
Fälle mit mindestens 2 Steuerschuldnern: - Rechtsgeschäftlicher Erwerb: Käufer und Verkäufer - Vertrag zugunsten Dritter: Verkäufer und Käufer. Der Dritte ist nicht Steuerschuldner. - Umwandlung und Anwachsung: grundsätzlich 2 Steuerschuldner vorhanden, jedoch geht die Steuerschuld auf den Rechtsnachfolger über (§ 45 Abs. 1 AO), sodass am Ende nur ein Steuerschuldner verbleibt. - Auflassung: Auflassender und Auflassungsempfänger - Eigentumserwerb kraft Gesetzes - ohne Enteignung - (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG): bisheriger Eigentümer und Erwerber - Anteilsvereinigung innerhalb des Organkreises: grundsätzlich alle Mitglieder des Organkreises. - Übertragung von bereits in einer Hand vereinigten Anteilen auf einen anderen Erwerber: bisheriger Anteilsinhaber und Anteilserwerber. - Gemischte Schenkung bzw. Schenkung unter Auflage: Vertragspartner des Schenkungsvertrages. Fälle mit nur einem Steuerschuldner: - Erwerb im Enteignungsverfahren: Erwerber. - Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren: Meistbietender. - Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot: Benennungsberechtigter. - Änderung des Gesellschafterbestands einer Personengesellschaft nach (§ 1 Abs. 2a GrEStG): die Personengesellschaft - Vereinigung von mindestens 95 % aller Anteile einer Gesellschaft in einer Hand: Erwerber. Besondere Fälle: - Miteigentümer: jeder Erwerber nur die auf seinen Anteil entfallende Steuer. Die Miteigentümer sind untereinander nicht Gesamtschuldner. - Einheitliche Verträge: Bei einheitlichen Verträgen ist der Bauunternehmer, der mit dem Grundstückserwerber nur einen Bauerrichtungsvertrag abschließt, nicht Schuldner der auf die Bauleistungen entfallenden Grunderwerbsteuer, wohl aber (neben dem Erwerber) auch der Grundstücksveräußerer für die gesamte Steuer - Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Erwirbt eine GbR ein Grundstück: GbR, nicht ihre Gesellschafter. - Haftung der Gesellschafter einer GbR: Der Gesellschafter einer GbR haftet (§ 191 Abs. 1 AO, § 128 HGB (analog)) für die Grunderwerbsteuerschuld der Gesellschaft.

11. Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei einer KG

Kernaussage
Eine gesellschaftsvertraglich zugelassene gewinnunabhängige Ausschüttung an Kommanditisten eines in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG organisierten Schiffsfonds kann von der Gesellschaft nur zurückgefordert werden, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Soweit in den Ausschüttungen eine Rückzahlung der Kommanditeinlage zu sehen ist und damit die Einlage insoweit nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet gilt, betrifft dies nur die Außenhaftung.

Sachverhalt
2 Beteiligungsgesellschaften mit dem jeweiligen Gesellschaftszweck des Betriebs eines Containerschiffs verlangten die Rückzahlung von Ausschüttungen von dem beklagten Kommanditisten. In den Gesellschaftsverträgen ist übereinstimmend geregelt, dass die Gesellschaft unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, in einem bestimmten Zeitraum nach Gründung des Fonds voraussichtlich Beträge in im Einzelfall angegebener Höhe eines prozentualen Anteils des Kommanditkapitals an die Gesellschafter ausschüttet, die auf "Darlehnskonto" gebucht werden. Sofern ein Gesellschafter auf diese Entnahmen verzichtete, sollte "für ihn insoweit die Bildung der Darlehnsverbindlichkeit" entfallen. An den Kommanditisten wurden Beträge i. H. v. rd. 61.000 EUR und 31.000 EUR als gewinnunabhängige Ausschüttungen gezahlt. Die Gesellschaften gerieten in wirtschaftliche Schwierigkeiten, weshalb die Rückforderung der an den Kommanditisten aufgrund der Satzungsregelung ausgezahlten Beträge beschlossen wurde. Der Bundesgerichtshof wies die hiergegen gerichtete Klage schließlich ab.

Entscheidung
Soweit in der gewinnunabhängigen Auszahlung eine Rückzahlung der Kommanditeinlage zu sehen ist und damit die Einlage den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet gilt, betrifft dies nur die Außenhaftung des Kommanditisten. Im Innenverhältnis zur Gesellschaft sind die Gesellschafter dagegen frei, ob und mit welchen Rechtsfolgen sie Einlagen zurückgewähren. Werden Einlagen aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung der Gesellschafter zurückbezahlt, entsteht daher ein Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft nicht automatisch, sondern nur bei einer entsprechenden vertraglichen Abrede. Bei der gebotenen objektiven Auslegung der Gesellschaftsverträge der klagenden Beteiligungsgesellschaften war kein Anspruch der Gesellschaft auf Rückzahlung der Ausschüttung zu entnehmen.

Konsequenz
Sollte die Gesellschaft von ihren Kommanditist eine Rückzahlung einer laut Gesellschaftsvertrag zugelassenen gewinnunabhängigen Ausschüttungen verlangen, besteht hierfür nur dann eine Verpflichtung, wenn dieser Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft ebenfalls im Gesellschaftsvertrag geregelt ist.

12. Zuweisung des Vorsteuerabzugsrechts an den Organträger

Kernaussage
Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen eingegliedert ist. Infolge dessen werden die Umsätze des Organkreises an den Organträger als Steuerschuldner gegenüber dem Finanzamt zugerechnet. Der Zweck dieser Zurechnung besteht allein in der Verwaltungsvereinfachung und stellt keinen zivilrechtlich tragfähigen Rechtsgrund der Vermögensverlagerung dar; diese bleibt grundsätzlich auszugleichen.

Sachverhalt
Die Beklagte war am Grundkapital der klagenden Aktiengesellschaft (AG) zu 75,03 % beteiligt. Ein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag bestand nicht. Im Zeitraum von Januar bis Juni 2003 war die AG in einer umsatzsteuerlichen Organschaft mit der Beklagten als Organträger eingegliedert. Für diesem Zeitraum ergab sich ein Vorsteuerüberschuss zugunsten der AG von 123.253 EUR, den die Beklagte vereinnahmte. Mit der Klage begehrt die AG die Zahlung des Vorsteuerüberschusses. Das Berufungsgericht und der Bundesgerichtshof (BHG) gaben der AG Recht.

Entscheidung
Umfang und Grenzen eines Ausgleichsanspruchs richten sich gemäß bürgerlichem Recht nach der zivilrechtlichen Ausgestaltung des Innenverhältnisses der am Organkreis Beteiligten. Hierbei gilt der Grundsatz, dass derjenige, aus dessen Umsätzen die an das Finanzamt gezahlten Umsatzsteuerbeträge herrühren, im Innenverhältnis der Organschaft auch die Steuerlast zu tragen hat. Die umsatzsteuerliche Zurechnung der Umsätze auf den Organträger als Steuerschuldner dient im Wesentlichen der Vereinfachung der Steuererhebung und ist lediglich formeller Natur. Daneben hat ein zivilrechtlicher Innenausgleich aus dem Grundsatz der Belastungsneutralität zu erfolgen. Haben die Parteien den Ausgleich nicht geregelt, erfolgt die Verteilung nach dem Verursachungsprinzip. Die von der Beklagten behauptete Vereinbarung, wonach der AG wegen der organschaftlich bedingten Zuordnung kein Erstattungsanspruch zustehen solle, steht dem Ausgleichsanspruch nicht entgegen. Es besteht nämlich eine Pflicht zum Nachteilsausgleich.

Konsequenz
Der BGH stellt klar, dass die umsatzsteuerliche Organschaft mit der gewerbesteuerlichen Organschaft hinsichtlich der Innenausgleichspflicht nicht übertragbar ist. Das Umsatzsteuerrecht ist in seiner Grundstruktur im Unterschied zum Gewerbesteuerrecht nicht auf spezifische, auf der organschaftlichen Verbindung beruhende steuerliche Effekte ausgerichtet.

13. Keine Einkommensteuer auf Zahlung wegen vor Erbfalleintritt erklärter Verzichte

Kernfrage
Insbesondere bei Unternehmensübertragungen auf die Kinder kommt es vor, dass ein Kind das Unternehmen und dass die anderen Kinder laufende monatliche Zahlungen vom Unternehmenserwerber erhalten. Wird das Unternehmen in vorweggenommener Erbfolge übertragen, erfolgen regelmäßig Pflichtteilsverzichte um die gewollte Unternehmensnachfolge nicht zu gefährden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob in einer solchen Situation gezahlte "Renten" des Betriebsübernehmers beim Rentenberechtigten der Einkommensteuer unterworfen werden können oder nicht.

Sachverhalt
Die Klägerin erhielt von ihrem Bruder eine monatliche Rente. Hintergrund war, dass beide Kinder im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung, in der der Bruder das Unternehmen erhalten hatte, Pflichtteilsverzichte erklärt hatten. Dabei war Teil der Unternehmensübergabe eine monatliche Versorgungsleistung, die der Bruder - errechnet aus einem Basisbetrag anhand der Lebenserwartung - an seine Schwester zu zahlen hatte. Das Finanzamt sah die Zahlung an die Schwester als dauernde Last und setzte hierauf in vollem Umfang Einkommensteuer fest. Das Finanzgericht bewertete die Versorgungsleistung dagegen als Rente und unterwarf sie mit dem sogenannten Zinsanteil der Einkommensteuer.

Entscheidung
Der BFH urteilte in letzter Instanz, dass die an die Schwester zu leistenden Versorgungsleistungen überhaupt nicht der Einkommensteuer unterworfen werden können. Sie stellen ein sogenanntes Gleichstellungsgeld im Rahmen einer erbrechtlichen Gestaltung dar. Dabei sei insbesondere der Pflichtteilsverzicht ein privatrechtlich wie steuerrechtlich als unentgeltlich anzusehender Vertrag. Das an die Klägerin gezahlte Entgelt sei zudem an einer bestimmten Basisgröße ausgerichtet, die Bezug zur erbrechtlichen Gestaltung habe. Deshalb könne kein Versorgungscharakter unterstellt, sondern müsse eine gewollte Gleichstellung angenommen werden.

Konsequenz
Die Entscheidung ist zu begrüßen. Sie zeigt aber auch, dass bei der Gestaltung von vorweggenommenen Erbfolgemaßnahmen besonderes Augenmerk auf die Formulierung und Ausgestaltung der Leistungen an sogenannte "weichende" Erben gelegt werden muss. dies insbesondere deshalb, um zu vermeiden, dass die Finanzverwaltung in die Lage versetzt wird, zu argumentieren, eigentlich als Gleichstellungsgeld gedachte Leistungen hätten Versorgungscharakter.

14. Erbschaftsteuerliche Lohnsummenregelung bei Beteiligungen

Hintergrund
Im Rahmen der Erbschaftsteuerreform in ihrer derzeit geltenden Fassung muss man, um in den Genuss der Privilegierungen für Betriebsvermögen zu gelangen, das sogenannten Lohnsummenkriterium einhalten. Je nachdem, ob man die Regelverschonung von 85 % oder die Vollverschonung anstrebt, müssen entweder über einen Zeitraum von 5 oder 7 Jahren hinweg die Lohnsummen des übertragenen Betriebsvermögens zu 400 % oder 700 % eingehalten werden. Die Finanzminister der Länder haben jetzt für alle Erwerbe, bei denen die Steuer nach dem 30.6.2011 entstanden ist, zu Einzelfragen dieses Lohnsummenkriteriums aus Sicht der Finanzverwaltung Stellung genommen.

Der Ländererlass
Der Länderlass nimmt dabei mit entsprechenden Berechnungsbeispielen insbesondere zu folgenden Zweifelsfragen des Lohnsummenkriteriums Stellung: Behandlung von Lohnsummen in Beteiligungsgesellschaften (Tochter-, Enkelgesellschaft usw.) des übertragenen Betriebsvermögens; und zwar unterteilt danach, ob in dem übertragenen Betriebsvermögen Beteiligungen (im In- und Ausland) in Form von Anteilen an Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften gehalten werden. Bei Kapitalgesellschaften spielt dabei insbesondere die Beteiligungsgrenze von 25 % eine Rolle, bei Personengesellschaften wird die Lohnsumme entsprechend der Beteiligungsquote zugerechnet. Behandlung von Lohnsummen, in Gesellschaften bzw. Beteiligung, die innerhalb der Behaltensfristen in das übertragene Betriebsvermögen hinzukommen; hierher gehören die Fälle der Unternehmensankäufe oder der Erhöhung von Beteiligungsquoten.

Hinweis
Der Erlass ist auf Erwerbe anwendbar, bei denen die Steuer nach dem 30.6.2011 entsteht; dies allerdings nur, soweit die Feststellungsbescheide noch nicht bestandskräftig sind. Sind Steuerbescheide mit vorherigem Steuerentstehungszeitpunkt noch nicht bestandskräftig, können die Grundsätze des Erlasses auch auf diese Erwerbe angewendet werden.

15. Höhe des Erwerbs bei Verzicht auf Vorbehaltsnießbrauch an GmbH-Anteil

Kernfrage
Nach altem Erbschaftsteuerrecht verhielt es sich so, dass der Kapitalwert eines Vorbehaltsnießbrauchs nicht abzugsfähig war. Vielmehr wurde zunächst die Steuerbelastung ermittelt, die sich unter Berücksichtigung des Nießbrauchs errechnete; sodann wurde die auf den Nießbrauch entfallende Steuerbelastung gestundet. Handelte es sich bei dem Vermögen, das unter Vorbehaltsnießbrauch übertragen wurde um Betriebsvermögen, wurde bei der Berechnung der zu stundenden Erbschaftsteuer noch einmal eine Kürzung des Nießbrauchs vorgenommen; und zwar um den Teil des Nießbrauchs, der auf das erbschaftsteuerlich betriebsvermögensprivilegierte Betriebsvermögen entfiel. Das Finanzgericht Münster hat nun in einem Fall, in dem auf einen solchen Vorbehaltsnießbrauch verzichtet wurde, zum Konkurrenzverhältnis zwischen Stundungs- und Abzugsregelungen entschieden.

Sachverhalt
Der Kläger hatte Betriebsvermögen unter Nießbrauchsvorbehalt auf seinen Sohn übertragen. Das Finanzamt ermittelte zunächst den erbschaftsteuerprivilegierten Anteil der Übertragung. Um diesen Anteil kürzte das Finanzamt die auf den Nießbrauch entfallende Steuer und stundete sie. Als der Kläger später auf den Nießbrauch verzichtete und die hierauf entfallende Schenkungsteuer übernehmen wollte, erhöhte das Finanzamt den erklärten Steuerwert dergestalt, dass es vom Wert des Nießbrauchs im Zeitpunkt des Verzichts den Wert des gestundeten Nießbrauchs abzog. Damit war der Kläger nicht einverstanden.

Entscheidung
Der Auffassung des Finanzamts folgte aber auch das Finanzgericht Münster, ließ jedoch die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zu. In seiner Begründung führte das Finanzgericht aus, dass die Besteuerung lediglich an die Nettobereicherung anknüpfen dürfe. Damit verbiete sich eine doppelte Erfassung des gleichen Vermögenszuwachses. Soweit die auf den Nießbrauch entfallende Steuer zunächst gestundet worden sei, müsse dies bei einem späteren Verzicht auf den Nießbrauch wieder korrigiert werden und die Bemessungsgrundlage des späteren Verzichts entsprechend erhöht werden.

Konsequenz
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig; letztlich wird der BFH entscheiden müssen. Wie weit sich die Entscheidung aber noch auswirken kann, ist fraglich. Seit der Erbschaftsteuerreform zum 1.1.2009 ist der Nießbrauch in vollem Umfang abzugsfähig und mindert den steuerpflichtigen Erwerb. Die bisherigen Stundungsregelungen sind ersatzlos weggefallen.

16. Vorweggenommenen Erbfolge: Abzug von Versorgungsleistungen

Kernfrage
Kindergeld wird nur gewährt, wenn das Kind keine eigenen Einkünfte oberhalb der jeweils geltende gesetzlichen Verdienstgrenze erzielt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Rahmen eines Streits über die Bezugsberechtigung von Kindergeld darüber zu entscheiden, ob Versorgungsleistungen an den Schenker im Rahmen einer Vermögensübergabe einkünftemindernd berücksichtigt werden können oder nicht.

Sachverhalt
Der Kläger ist der Vater einer Studentin, für die in den Streitjahren kein Kindergeld mehr gezahlt wurde. Hintergrund war, dass die Tochter Vermietungseinkünfte erzielte; und zwar aus einer Wohnung, die ihr im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge von der Großmutter übertragen worden war. Gleichzeitig war die Studentin aber verpflichtet, an die Großmutter eine dem Grunde nach als Sonderausgabe einkommensteuerlich berücksichtigungsfähige monatliche dauernde Last zu zahlen. Je nachdem ob diese dauernde Last einkünftemindernd berücksichtigt werden konnte oder nicht, hielt die Studentin die gesetzliche Einkommensgrenze ein oder eben nicht.

Entscheidung
Der BFH entschied in letzter Instanz, dass die auf die Studentin entfallende dauernde Last im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte für den Kindergeldbezug mindernd zu berücksichtigen ist. Da die Vermögensübergabe im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolgegestaltung erfolgt sei, müsse man die dauernde Last, die an die Großmutter zu zahlen gewesen sei, so beurteilen, dass die Großmutter sich Teile des übertragenen Vermögens vorbehalten habe, der Wert des übertragenen Vermögens also geschmälert sei. Dem entsprechend standen die Einkünfte, soweit sie durch die dauernde Last aufgebraucht wurden, nicht für Zwecke des Unterhalts zur Verfügung und durften damit für Zwecke der Kindergeldbezuges nicht berücksichtigt werden.

Konsequenz
Bei einer vorweggenommenen Erbfolge auf Kinder, für die noch Kindergeld bezogen wird, wirken sich die Gegenleistungen im Hinblick auf die Einhaltung der Verdienstgrenzen positiv aus.

17. Vergünstigtes Jobticket bedeutet geldwerten Vorteil

Kernaussage
Räumt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer das Recht zum Erwerb einer vergünstigten Jahreskarte für den Personennahverkehr ein, liegt Arbeitslohn in Form eines geldwerten Vorteils vor. Dieser Vorteil fließt dem Arbeitnehmer erst bei Ausübung dieses Bezugsrechts zu. Auf diesen Zeitpunkt ist der Vorteil aus der Verwertung des Bezugsrechts zu bewerten.

Sachverhalt
Der Arbeitgeber schloss mit 2 Verkehrsbetrieben eine Vereinbarung, nach der alle Arbeitnehmer eine ermäßigte, auf den Namen des Mitarbeiters ausgestellte Jahreskarte erwerben konnten. Der Arbeitgeber leistete hierzu einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 73,62 EUR je Arbeitnehmer. Das Finanzamt sah in der Einräumung dieses Bezugsrechts einen geldwerten Vorteil, der den Arbeitnehmern sofort und in voller Höhe zufließe. Der Auffassung der Klägerin, der geldwerte Vorteil fließe erst bei Ausübung des Bezugsrechts zu, folgte das Finanzgericht (FG) nicht und wies die Klage ab.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hob im Revisionsverfahren die Entscheidung des FG auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung dorthin zurück. Der BFH stellte fest, dass zum Arbeitslohn auch Sachbezüge wie Wohnung, Kost, Waren und Dienstleistungen gehörten. Ein Sachbezug läge damit auch dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Recht zum Erwerb einer vergünstigten Jahreskarte für einen Verkehrsbetrieb einräumt. Insoweit sei die Entscheidung des FG korrekt. Der geldwerte Vorteil fließe jedoch erst zu, wenn der Arbeitnehmer das wirtschaftliche Eigentum an dem Vorteil erlangt. Dies sei erst bei Ausübung des Bezugsrecht der Fall. Bei Arbeitnehmern, die überhaupt keine Jahreskarte erworben hatten, führe das Bezugsrecht demzufolge zu keinem geldwerten Vorteil. Bei der Bewertung des geldwerten Vorteils sei schließlich der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort zugrunde zu legen. Hierzu hatte das FG keine Feststellungen getroffen und muss diese nachholen.

Konsequenz
Der BFH stellt klar, dass die Einräumung eines Bezugsrechts für einen geldwerten Vorteil noch nicht den Besteuerungstatbestand eines Sachbezugs auslöst. Entscheidend für die Bestimmung des Besteuerungszeitpunkts ist einzig die Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums an dem entsprechenden Vorteil.

18. Wann ist der Beitritt des Aufsichtsrats-Mitglieds bei Rechtsstreiten der AG zulässig?

Kernaussage
Eine Aktiengesellschaft (AG) wird im Rechtsstreit mit ihren Vorständen - auch künftige oder ausgeschiedene - durch den Aufsichtsrat vertreten. Die Vertretungsmacht steht dabei dem Gesamtaufsichtsrat als Organ zu. Ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied ist daher als eine "andere Person" zu werten und kann zulässigerweise dem Rechtsstreit auf Seiten der AG beitreten, wenn hieran ein rechtliches Interesse besteht (sog. Nebenintervention).

Sachverhalt
Die Beklagte ist eine AG, an der 2 zerstrittene Familienstämme über eine Holding beteiligt sind. Die Kläger wurden wirksam zu Mitgliedern des Vorstandes berufen und wenden sich mit der Klage gegen einen Abberufungsbeschluss des Aufsichtsrates. Dieser stimmte mit 3:3 Stimmen ab. Gemäß der Satzung der beklagten AG führt Stimmgleichheit zur Ablehnung des Beschlussantrags. Der Aufsichtsratsvorsitzende entschied, dass die Stimmen gegen die Abberufung missbräuchlich ausgeübt wurden und damit nicht zu berücksichtigen seien. Infolge dessen waren die Vorstände mit 3:0 Stimmen abberufen. Das Landgericht gab den Klägern Recht. Die Berufung wurde als unzulässig verworfen, weil der Prozessbevollmächtigte der AG nur durch den Aufsichtsratsvorsitzenden bevollmächtigt wurde. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der AG, der ein Mitglied des Aufsichtsrats als Nebenintervenient beigetreten ist. Die Kläger haben beantragt, die Nebenintervention zurückzuweisen.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) ließ den Beitritt zu. Die Nebenintervention setzt einen zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit voraus. Der Streit, ob der gesetzliche Vertreter einer Partei im Verhältnis zu dieser eine andere Person im Rechtssinne ist, brauchte vorliegend nicht entschieden zu werden, denn das einzelne Aufsichtsratsmitglied ist nicht gesetzlicher Vertreter, sondern der Aufsichtsrat als Organ. Der Vorgang einheitlicher Willensbildung kann durch das einzelne Mitglied nicht ersetzt werden. Das rechtliche Interesse am Beitritt folgt aus der Verantwortung des Aufsichtsrats für die von ihm gefassten Beschlüsse.

Konsequenz
Bei der Prozessvertretung einer AG ist tunlichst auf die ordnungsgemäße Vertretungsbefugnis zu achten. Anderenfalls ist die Klage mangels Prozessfähigkeit bzw. ordnungsgemäßer Klageerhebung bereits als unzulässig abzuweisen.

19. Verletzung in der Raucherpause ist kein Arbeitsunfall

Kernfrage
Bei Arbeitsunfällen tritt die gesetzliche Unfallversicherung ein, um den durch den Unfall verursachten Schaden zu regulieren. Oftmals ist aber streitig, ob es sich bei einem Unfall, der im Zusammenhang mit der Tätigkeit geschieht, auch tatsächlich um einen Arbeitsunfall handelt. Dies betrifft insbesondere solche Unfälle, die in Pausenzeiten geschehen. Das Sozialgericht Berlin hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob ein Unfall anlässlich einer Raucherpause einen Arbeitsunfall darstellt.

Sachverhalt
Die Kläger kehrte nach einer Raucherpause zurück zum Arbeitsplatz, stieß dabei mit einem Kollegen zusammen, der deshalb Wasser verschüttete, auf dem der Kläger ausrutschte und sich einen Arm brach. Nach seiner Auffassung handelte es sich um einen Arbeitsunfall, weil er den Weg, auf dem er sich befand, mehrmals am Tag zurücklegte.

Entscheidung
Das Sozialgericht Berlin wies die Klage ab. Arbeitsunfälle seien ausschließlich solche Unfälle infolge einer versicherten Tätigkeit. Mit anderen Worten, es müsse ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der Tätigkeit bestehen. Dies sei hier nicht der Fall, weil die Zurücklegung des Weges zwischen Arbeitsplatz und Raucherbereich nicht infolge der Tätigkeit sondern zum persönlichen Genuss erfolgt sei. Insoweit sei der private Entschluss zu rauchen anders zu beurteilen als der Gang zur Kantine. Dieser sei versichert, um die Arbeitskraft zu erhalten.

Konsequenz
Die Entscheidung fügt sich in eine Reihe von Entscheidungen der Sozialgerichte ein, die privat veranlasste Pausen (z. B. auch der Toilettengang) - ausgenommen die Mittagspause, soweit sie zum Erhalt der Arbeitskraft aufgewendet wird - nicht mehr der versicherten Tätigkeit und damit auch nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zurechnen. Ungeachtet dessen treibt die Rechtsprechung hier "Stilblüten". So soll der Eisverzehr auf dem grundsätzlich versicherten Heimweg, nicht versichert sein, weil das Eisessen dem privaten Bereich zuzuordnen sei, wohingegen der Süßigkeitenkauf in der Mittagspause zum Verkehr am Arbeitsplatz versichert ist.

20. Keine fristlose Kündigung durch Arbeitnehmer ohne Abmahnung

Kernfrage
Außer in Fällen ganz besonders schwerwiegender Verstöße durch Arbeitnehmer bedarf eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber für ihre Wirksamkeit einer vorherigen Abmahnung. Dies gilt jedenfalls, wenn die fristlose Kündigung wegen der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten ausgesprochen wird. Das Arbeitsgericht Berlin hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob der Grundsatz der Erforderlichkeit einer vorherigen Abmahnung auch für die vom Arbeitnehmererklärte fristlose Kündigung gilt.

Sachverhalt
Im Zusammenhang mit einem Arbeitsplatzwechsel wollte ein Arbeitnehmer freigestellt werden. Zur Begründung führte er die erhebliche Zahl an Überstunden und die Tatsache an, dass er trotz Krankheit gearbeitet habe. Als der Arbeitgeber dem Freistellungsverlangen nicht nachkam, kündigte der Arbeitnehmer fristlos aus wichtigem Grund. Hiergegen klagte der Arbeitgeber.

Entscheidung
Das Arbeitsgericht Berlin gab dem Arbeitgeber Recht. Zwar sei die Heranziehung zu Überstunden in einem ganz erheblichen Ausmaß (rd. 750 Überstunden) geeignet, eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers zu rechtfertigen. Allerdings hätte der Arbeitnehmer vor der Kündigung seinen Arbeitgeber abmahnen müssen. Insoweit fänden auf den Arbeitsvertrag die allgemeinen schuldrechtlichen Regelungen Anwendungen, die vorsehen, dass einer fristlosen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses, gleich von welcher Partei, eine Abmahnung der Gegenseite vorangehen müsse. Daran ändere auch nichts, dass der Arbeitnehmer sein Freistellungsverlangen begründet habe. Wenn dieses Schreiben als Abmahnung gewertet werden sollte, dann hätte es mindestens den Hinweis enthalten müssen, dass im Falle weiterer Überstunden die Kündigung des Arbeitnehmers drohe.

Konsequenz
Die Entscheidung zeigt, dass die Arbeitsgerichte in der Einschätzung des Arbeitsvertrages als Dauerschuldverhältnis konsequent sind. Insbesondere muss auch der Arbeitnehmer die üblichen schuldrechtlichen Regelungen einhalten. Ob der Arbeitnehmer tatsächlich bis zum Ende der Kündigungsfrist gehalten werden konnte, ist allerdings nicht bekannt.

21. Entfernungspauschale bei Dreiecksfahrten

Kernproblem
Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindert sich die Einkommensteuer um die Entfernungspauschale. Die Pauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer ist unabhängig vom tatsächlich genutzten Verkehrsmittel abzugsfähig. Ob die Strecke mit eigenem oder fremdem Pkw, öffentlichen Verkehrsmitteln, Moped, Fahrrad oder gar zu Fuß zurückgelegt wurde, ist irrelevant. Das gilt selbst für Tage, an denen z. B. wegen Nutzung einer Fahrgemeinschaft keine Kosten entstanden sind. Was für den einen von Vorteil ist, kann sich jedoch für den anderen als nachteilig erweisen. Aus Gleichheitsgrundsätzen gilt die Entfernungspauschale auch für Selbstständige. Haben diese einen Pkw im Betriebsvermögen, ergeben sich bei Ermittlung der tatsächlichen Kosten mit Abschreibungen, Reparaturen usw. zumeist wesentlich höhere Beträge, als die vom Gesetz gewährten 15 Cent je tatsächlich gefahrenem Kilometer zur Betriebsstätte und zurück. Der Abzug der tatsächlichen Kosten gilt dagegen für Reisekosten. Von daher ist entscheidend, wie so genannte "Dreiecksfahrten" steuerlich behandelt werden.

Sachverhalt
Ein selbstständiger Steuerberater behandelte seine Dreiecksfahrten (entweder Wohnung-Mandant-Büro-Wohnung oder Wohnung-Büro-Mandant-Wohnung) komplett als betriebliche Fahrten mit vollem Kostenabzug. Das Finanzamt wollte das nur für die Teilstrecken akzeptieren, die unmittelbar beim Mandanten begannen oder endeten. Für die jeweils unmittelbare Fahrt zwischen Wohnung und Betrieb setzte es die hälftige Entfernungspauschale von 15 Cent an. Hiergegen klagte der Steuerberater auf Ansatz der tatsächlichen Kosten vor dem Finanzgericht Münster.

Entscheidung
Der Steuerberater konnte einen Teilerfolg erringen, denn das Gericht gewährte ihm zumindest die komplette Entfernungspauschale von 30 Cent. Einen darüber hinaus gehenden Abzug lehnte es ab, weil der vorherige oder nachgelagerte Mandantenbesuch die Eigenschaft der Fahrtstrecke als solche zwischen Wohnung und Betriebsstätte nicht automatisch aufhebe. Die typisierende Regelung gelte auch dann, wenn der gesetzgeberische Zweck zur Minderung der Wegekosten im Einzelfall nicht erreichbar sei. Wegen der pauschalierenden Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale sah das Finanzgericht allerdings auch keinen Raum für eine Halbierung, selbst wenn für einen der beiden Wege bereits ein voller Betriebsausgabenabzug gewährt wurde.

Konsequenz
Dass die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig geworden ist, wird zumindest das Renommee des klagenden Steuerberaters erhöhen. Materiell geht der Ansatz der kompletten Entfernungspauschale bereits weiter, als dies die Verwaltungsanweisungen im Lohnsteuerrecht vorsehen. Sollte die Entscheidung weiterhin Bestand haben, müsste sich das auch für Arbeitnehmer positiv auswirken.

22. Arbeitslohn bei Betriebsveranstaltungen: 110 Euro-Grenze bleibt (noch)

Kernproblem
Vom Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer gewährte Bezüge und Vorteile können Arbeitslohn darstellen, wenn sie für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft gewährt werden. Arbeitslohn liegt jedoch nicht vor, wenn die Bereicherung des Arbeitnehmers im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erfolgt. Dies kann auch bei Leistungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen der Fall sein, denn hiermit ist zumeist die Förderung des Kontakts der Arbeitnehmer untereinander und damit des Betriebsklimas beabsichtigt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner bisherigen Rechtsprechung in typisierender Gesetzesauslegung eine Freigrenze geschaffen, bei deren Überschreitung Arbeitslohn als steuerpflichtig zu qualifizieren ist. Die zurzeit geltende Freigrenze beträgt seit dem Jahr 2002 unverändert 110 EUR je Veranstaltung und hat sich im Prinzip ab dem Jahr 1993 (200 DM) nicht verändert. Das war Streitpunkt vor dem BFH.

Sachverhalt
Eine Rechtsanwaltsgesellschaft führte jährlich ein Sommerfest und in der Adventszeit eine Weihnachtsfeier für ihre Mitarbeiter durch. Für das im Jahr 2007 stattgefundene Sommerfest mietete sie entsprechende Räumlichkeiten, organisierte Speisen, Getränke und Live-Musik sowie die An- und Abreise der Teilnehmer. Die Kosten beliefen sich auf durchschnittlich 175 EUR je Teilnehmer. Für den auf die Arbeitnehmer entfallenden Anteil erließ das Finanzamt einen Lohnsteuerbescheid. Hiergegen klagten die Rechtsanwälte erfolglos vor dem Finanzgericht und forderten den BFH im Revisionsverfahren auf, die Freigrenze an die Preisentwicklung anzupassen.

Entscheidung
Der BFH sah die Anpassung der Freigrenze an die Geldentwertung nicht als seine Aufgabe an und hielt zumindest noch für das Jahr 2007 an der Freigrenze von 110 EUR fest. In seiner Urteilsbegründung fordert der BFH jedoch die Finanzverwaltung praktisch dazu auf, "alsbald" den Höchstbetrag auf der Grundlage von Erfahrungswissen neu zu bemessen. Im Übrigen behalte er sich vor, seine bisherige Rechtsprechung zur Bestimmung einer Freigrenze als Ausfluss typisierender Gesetzesauslegung zu überprüfen. Der BFH hat dem Streitfall trotz des Festhaltens an der Freigrenze an das Finanzgericht zurückverwiesen. Das soll jetzt sicherstellen, dass nur untrennbare Teile der Veranstaltung berücksichtigt werden, und nicht z. B. Kosten der Buchhaltung oder eines Event-Managers, weil der Arbeitnehmer insoweit nicht bereichert ist. Zudem sind direkt zuzurechnende Zuwendungen (z. B. Taxi bei An- und Abreise) nur einzelnen Arbeitnehmern zuzuordnen.

Konsequenz
Unabhängig von der Höhe der Freigrenze sollten die Hinweise des BFH zur Ermittlung der unmittelbaren Kosten beachtet werden. Auch die direkte Zuordnung einzelner Kosten, je nach Sachverhalt und Gesellschaftsform auch an den Unternehmer/Mitunternehmer persönlich, kann dazu beitragen, die Freigrenze zu unterschreiten. Die Mühe lohnt sich, denn sonst ist auch der Vorsteuerabzug dahin.

23. Zufluss und Bewertung bei Verwertung von Aktienoptionen

Kernaussage
Die Gewährung von Aktienoptionen an den Arbeitnehmer führt noch nicht zum Zufluss von Arbeitslohn. Der Zufluss erfolgt erst in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer das gewährte Optionsrecht verwertet. Die Art der Verwertung ist hierbei unerheblich.

Sachverhalt
Dem Kläger waren von seiner Arbeitgeberin Aktienoptionen gewährt worden. Kurz darauf verkaufte er diese Optionsrechte unter Wert an eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er war. Diese GmbH übte 2 Jahre später das Optionsrecht aus und erhielt die versprochenen Aktien. Im Rahmen einer Betriebsprüfung der Arbeitgeberin des Klägers fiel der Vorgang auf. Das beklagte Finanzamt änderte daraufhin den Einkommensteuerbescheid des Klägers für den Veranlagungszeitraum, in dem die GmbH die Option ausgeübt und die Aktien erhalten hatte. Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das finanzgerichtliche Urteil auf und gab der Klage statt. Zu Recht sei das Finanzgericht zwar davon ausgegangen, dass die Gewährung des Optionsrechts durch den Arbeitgeber noch nicht zum Zufluss von Arbeitslohn führe. Demgegenüber führe allerdings jegliche Verwertung dieses Optionsrechts zum Zufluss von Arbeitslohn. Eine solche Verwertung sei insbesondere der Verkauf der Option an einen anderen Rechtsträger. Hierbei sei auch nicht erheblich, ob der Verkauf möglicherweise unter Wert erfolgte. Denn auch die damit verwirklichte verdeckte Einlage stelle einen Veräußerungsvorgang dar und führe als Verwertung des Optionsrechts zum Zufluss. Zugrunde zu legen sei im konkreten Fall also der Marktwert der Aktien im Zeitpunkt des Verkaufs an die GmbH des Klägers. Jedenfalls aber sei im streitgegenständlichen Jahr kein Zufluss beim Kläger festzustellen. Eine Besteuerung sei daher nicht möglich.

Konsequenz
Die Einräumung von Optionsrechten führt noch nicht zu einem steuerpflichtigen Zufluss, wohl aber deren Verwertung. Erfolgt die Verwertung durch Ausübung des Optionsrechts, liegt im Zeitpunkt der Einbuchung der Aktien im Depot ein Zufluss in Höhe des Marktwerts vor. Werden die Optionsrechte verkauft, so sind die Höhe des Kaufpreises sowie der Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung maßgebend. Werden die Optionsrechte aufgrund gesellschaftsrechtlicher Veranlassung (verdeckt) eingelegt, so liegt auch insoweit ein Verwertungsvorgang vor, der im Zeitpunkt der Einlage zu einem Zufluss in Höhe des Marktwerts führt.

24. Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts

Kernaussage
Das "Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts" soll den steuerbegünstigten Körperschaften und den ehrenamtlich Tätigen die Arbeit erleichtern. Hierzu sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen entbürokratisiert und flexibilisiert werden.

Ausgewählte Neuregelungen
- Vereinfachung des Nachweises der Hilfsbedürftigkeit für mildtätige Körperschaften. - Verlängerung der Frist zur zeitnahen Mittelverwendung auf 2 Jahre. - Zusammenfassung der Voraussetzungen zur Rücklagenbildung in einem einzigen Paragrafen. - Schaffung der Möglichkeit, dass eine steuerbegünstigte Körperschaft eine andere steuerbegünstigten Körperschaft mit zusätzlichem oder erstmalig mit Vermögen ausstattet. - Einführung eines neues Verwaltungsverfahrens zur Prüfung der Satzungen. - Anhebung der Umsatzgrenze bei Sportveranstaltungen auf 45.000 EUR. - Anhebung der Übungsleiterpauschale von 2.100 EUR auf 2.400 EUR pro Jahr; selbiger Betrag gilt für Vormünder, Betreuer und Pfleger. - Anhebung der Ehrenamtspauschale von 500 EUR auf 720 EUR. - Begrenzung der Haftung von Organmitgliedern, besonderen Vertretern, aber auch von Vereinsmitgliedern. - Aufnahme von Regelungen zur Verbrauchsstiftung im BGB. - Gemeinnützige GmbH's dürfen Abkürzung "gGmbH" verwenden.

Konsequenzen
Die Neuregelungen sind grundsätzlich zu begrüßen. Zu beachten ist, dass einige davon rückwirkend zum 1.1.2013 in Kraft treten. Manche treten am Tag nach der Verkündigung des Gesetzes, manche ab dem 1.1.2014 und eine erst ab dem 1.1.2015 in Kraft.

25. Wer trägt Beweislast bei Ansprüchen gegen GmbH-Geschäftsführer?

Kernaussage
Mit der Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung macht sich der Geschäftsführer strafbar. Daneben führt der Verstoß bei Vorliegen aller objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen zu einem Schadensersatzanspruch gegenüber dem Geschäftsführer. Die Darlegungs- und Beweislast des Sozialversicherungsträgers erstreckt sich dabei auch auf den Vorsatz des Geschäftsführers. Den Geschäftsführer trifft lediglich eine sekundäre Darlegungslast, das bedeutet, er muss die Behauptungen des Sozialversicherungsträgers widerlegen oder ernsthaft in Frage stellen.

Sachverhalt
Der Beklagte war einer von 2 Geschäftsführern einer GmbH, über deren Vermögen im Juli 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, verlangt Schadensersatz wegen Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung von 4 Arbeitnehmern. Der Beklagte verteidigt sich damit, dass er in einer räumlich ausgelagerten Betriebsstätte gearbeitet habe, er mit Verwaltungs- oder Buchhaltungsaufgaben nicht befasst gewesen sei und er auch von der drohenden Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens nichts gewusst habe. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob die Urteile auf und verwies die Sache wegen unzureichender tatsächlicher Feststellungen zurück.

Entscheidung
Der BGH wies für das weitere Verfahren darauf hin, dass sich die Darlegungs- und Beweislast der Klägerin auf den Vorsatz des Beklagten erstreckt. Fällt die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge in den Aufgabenbereich eines anderen Geschäftsführers oder sind Angestellte damit beauftragt, muss der Geschäftsführer im Rahmen der ihm verbleibenden Überwachungspflicht dann tätig werden, wenn er Anhaltspunkte für die Nichtabführung hat. Anlass für konkrete Überwachungsmaßnahmen geben insbesondere finanzielle Krisensituationen oder ungeordnete Verhältnisse der Gesellschaft. Werden Lieferantenrechnungen nicht pünktlich gezahlt und Materialien nur gegen Vorkasse geliefert, ist dies ein Indiz für eine finanzielle Krise. Der Geschäftsführer muss dann geeignete Maßnahmen treffen, um die Abführung der Beiträge sicherzustellen sowie die Einhaltung der Pflicht zu überwachen.

Konsequenz
Die Entscheidung zeigt nochmals die Haftungsgefahren für Geschäftsführer einer GmbH in finanzieller Krise auf. Auch eine Geschäftsverteilung zwischen mehreren Geschäftsführern schließt das Haftungsrisiko nicht aus, denn das besteht gleichermaßen für alle bestellten Geschäftsführer.

26. Wann ist Heilmittelwerbung zulässig?

Kernaussage
Eine Bezugnahme auf Studienergebnisse, die in der Werbung oder im Rechtsstreit als Beweis für gesundheitliche Aussagen vorgelegt werden, ist dann nicht irreführend, wenn diese nach anerkannten Regeln wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden.

Sachverhalt
Die Parteien vertreiben Arzneimittel zur Behandlung von Diabetes mellitus, die auf unterschiedlichen Wirkstoffen beruhen. Die Beklagte warb mit der Aussage, dass der von ihr verwendete Wirkstoff zu einer geringeren Gewichtszunahme führe. Diese Aussage wurde gestützt auf eine Studie in Form einer Zusammenfassung mehrerer wissenschaftlicher Untersuchungen (Metaanalyse). Die Klägerin meint, die Webeaussage sei irreführend und wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert. Sie wendet sich zum einen gegen die Werbeaussage unter Bezugnahme auf die Studie und zum anderen gegen die Werbeaussage ohne Bezugnahme darauf. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.

Entscheidung
Der BGH gab der Klägerin Recht, soweit die Werbeaussage unter Bezugnahme auf die Studie erfolgt. Insofern kommt eine Irreführung unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen den Grundsatz der "Zitatwahrheit" in Betracht. Studienergebnisse, die als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angeführt werden, sind nur dann aussagekräftig, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden. Ob die als Metaanalyse erstellte Studie die Werbeaussage tragen kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Jedenfalls muss hinreichend deutlich in der Werbeaussage auf die Besonderheit der Art, Durchführung und Auswertung sowie eingeschränkte wissenschaftliche Aussagekraft dieser Studie hingewiesen werden. Ohne Studien-Hinweis darf die Beklagte jedoch mit der geringeren Gewichtszunahme werben, da der Effekt von den Zulassungsbehörden überprüft und bestätigt wurde. Eine Irreführung liegt nur dann vor, wenn die Klägerin beweist, dass neuere wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die diese Beurteilung nicht mehr tragen.

Konsequenz
Um die Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zu vermeiden, sollte in Werbeaussagen die Wirkungsweise mit angebotenen Waren nur dann in Verbindung gebracht werden, wenn diese wissenschaftlich belegt sind.

27. Gemeinkosten bei der Rückstellungsbildung?

Kernaussage
Bei der Bewertung einer Rückstellung für die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten können Finanzierungskosten für Aufbewahrungsräume auch dann berücksichtigt werden, wenn sie wegen eines Finanzierungspools nicht unmittelbar, sondern nur entsprechend der Quote an den Gemeinkosten zugerechnet werden können.

Sachverhalt
Die klägerische Sparkasse bestritt alle Einnahmen und Ausgaben über einen sogenannten Finanzierungspool und konnte daher bestimmte Gemeinkosten nicht einem Aufwandsposten unmittelbar zuordnen. Daher berücksichtigte sie bei der Bewertung einer Rückstellung für die Aufbewahrungspflichten einen Teil des gesamten Zinsaufwandes als Finanzierungskosten für Aufbewahrungsräume. Das beklagte Finanzamt lehnte diese aufwandswirksame Berücksichtigung der Gemeinkosten ab. Ein Veranlassungszusammenhang zwischen den durch die Poolfinanzierung bedingten Zinsaufwendungen und die durch die Rückstellung abgebildete Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen sei nicht gegeben. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das erstinstanzliche Urteil auf. Er führte aus, die Beschränkung bei der Bewertung von Rückstellungen auf einen angemessenen Anteil der notwendigen Gemeinkosten verbiete eine Berücksichtigung der anteiligen Zinsen nicht. Es entspreche gängiger betriebswirtschaftlicher Sicht, die Gemeinkosten eines Unternehmens quotal der jeweiligen Ausgabe zuzurechnen. Insoweit sei eine Berücksichtigung für handelsbilanzielle Zwecke sogar geboten. Auch die steuerrechtliche Beschränkung auf "notwendige" Gemeinkosten vermöge hieran nichts zu ändern. Aus dem Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit könne keine Einschränkung, die über die ohnehin erforderliche Angemessenheit hinausgehe, entnommen werden. Hierdurch solle lediglich das Erfordernis eines Finanzierungszusammenhanges geregelt werden. Damit garantiere das Merkmal der Notwendigkeit eine willkürfreie und unter kaufmännischen Gesichtspunkten vernünftige Zuordnung der Gemeinkosten zu den einzelnen Ausgaben.

Konsequenz
Auch bei Poolfinanzierungsmodellen können die Gemeinkosten quotal bei der Rückstellungsbildung für künftige Sachverpflichtungen berücksichtigt werden.


Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Stephan Gißewski

Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
Tel.: 05231 / 933 460
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